Von Petra Flieger
Erstveröffentlichung auf www.gewaltinfo.at im Dezember 2017 als Expertenstimme.
In den letzten Jahren hat die Volksanwaltschaft wiederholt auf Missstände und einen Mangel an Maßnahmen zur Gewaltprävention in Einrichtungen der österreichischen Behindertenhilfe hingewiesen. Sind diese keine sicheren Orte für behinderte Menschen?
Über den Alltag und die Lebenssituation von behinderten Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe gibt es in Österreich kein systematisch erhobenes Wissen. Mikrozensuserhebungen befragen nur Menschen, die in Privathaushalten leben, Menschen, die in sogenannten Anstaltshaushalten leben, werden nicht einbezogen. Es gibt auch nur Schätzungen über die Anzahl von behinderten Kindern und Erwachsenen, die in Einrichtungen leben. Hubert Stockner geht im Jahr 2011 davon aus, dass österreichweit etwa 15.000 behinderte Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe nutzen (vgl. Stockner 2011, im Internet). Um Gewaltphänomene im Zusammenhang mit Behinderteneinrichtungen zu beschreiben, wird im folgenden Beitrag daher einerseits auf Berichte der Volksanwaltschaft, andererseits auf aktuelle Fachliteratur sowie biographische Schilderungen von behinderten Menschen selbst zurückgegriffen.
Leben in einer Behinderteneinrichtung
Seit dem Jahr 2012 führen Kommissionen der Volksanwaltschaft im Rahmen der präventiven Menschenrechtskontrolle punktuell Kontrollbesuche u.a. in Wohnhäusern und anderen Einrichtungen für behinderte Menschen durch,[1] im Jahr 2013 waren es beispielsweise 67. Dabei wurden verschiedene Phänomene als Ausdruck von personaler und struktureller Gewalt dokumentiert, die für behinderte Menschen zum Alltag gehören. Dazu zählen:
- nicht legitimierte medikamentöse, elektronische und mechanische Freiheitsbeschränkungen;
- strenge Regeln, die den persönlichen Aktionsradius einschränken;
- übermäßige und einengende Schutzmaßnahmen;
- mangelnde Einbeziehung in Entscheidungsprozesse;
- Bevormundung im Alltag, die zu erlernter Hilflosigkeit führt;
- mangelnde Information der behinderten Menschen und nicht vorhandene Beschwerdemöglichkeiten. (vgl. Volksanwaltschaft 2014, 69)
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